2.4.3 Anwartschaftsversicherung

Die Anwartschaftsversicherung soll dem Versicherungsnehmer alle bestehenden Rechte erhalten, falls dieser vorübergehend keinen Bedarf an Leistungen der privaten Krankenversicherung hat, wie bspw. ein Wehrpflichtiger, der für die Zeit seines Wehrdienstes gesetzlich krankenversichert ist.


Der Versicherungsnehmer erwirbt mit der Anwartschaftsversicherung den Anspruch, dass keine erneute Risikoprüfung stattfindet, wenn dieser wieder der privaten Krankenversicherung beitritt und dass der Zeitraum der Anwartschaftsversicherung auf eventuelle Wartezeiten angerechnet wird.

 

Varianten - Grosse und kleine Anwartschaft

Die Anwartschaftsversicherung tritt in zwei Varianten auf, der kleinen und der großen Anwartschaftsversicherung.

Die kleine Anwartschaftsversicherung deckt eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab, es gibt jedoch keine Zuführung zu Alterungsrückstellungen. Eine ggf. angesparte Alterungsrückstellung bleibt erhalten und wird verzinst. Bei Wiedereintritt berechnet sich die Beitragshöhe nach dem bis dahin erreichten Eintrittsalter, wobei eine bereits bestehende Alterungsrückstellung angerechnet wird.

Die große Anwartschaftsversicherung hingegen umfasst auch Zuschläge für die Alterungsrückstellung, so dass der Versicherte bei Wiedereintritt so gestellt wird, als wäre der private Krankenversicherungsschutz nie unterbrochen gewesen.21


21 Vgl. Hofer, 2008, Seite 19.