4.2 Die Gesamtheit der Versicherten

In diesem Abschnitt soll angenommen werden, dass die Sterbewahrscheinlichkeit  und die Stornowahrscheinlichkeit  nicht partiell sind.

 

Ausgehend von einem Versichertenbestand von x-jährigen mit


(1)  

(wobei  meist 5 oder 6 und  meist 18 oder 21 ist) erhält man die erwartete Entwicklung des Bestandes


(2) .

 

Die Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten werden in der Praxis zwar partiell ermittelt, da jedoch die Schätzwerte für die Stornowahrscheinlichkeiten nur einer groben Nährung entsprechen, ist der Fehler zwischen (2) und
(3)
vernachlässigbar gering.
 ist die Wahrscheinlichkeit für eine Person (x) aus einem Bestand nach n Jahren weiterhin im Bestand zu sein (Verbleibenswahrscheinlichkeit). Es gilt:
(4) .

 

Der Barwert der lebenslänglich, vorschüssig zahlbaren Rente vom Betrag l ist:
(5) .

Da im Folgenden nur mit den Verbleibenswahrscheinlichkeiten gerechnet wird, wird  statt  und  statt  verwendet.37

37 Vgl. Wolfsdorf, 1997, Seite 373 f.