2.4.2 Tarif zur Beitragsentlastung im Alter und gesetzlicher Beitragszuschlag

Bruttoprämien werden i. d. R. so berechnet, dass sie ein Leben lang konstant bleiben. Da aber die Kosten im Gesundheitswesen ständig steigen, müsste der Beitrag angehoben werden und aufgrund der bestehenden Kalkulationsprinzipien würden insbesondere ältere Versicherungsnehmer stark benachteiligt.

 

Daher wurden Tarife zur Beitragsentlastung im Alter eingeführt. Jüngere Versicherungsnehmer zahlen einen höheren Beitrag und dies führt im Alter zu einer Beitragsentlastung als Gegenleistung.


Neben diesen Tarifen wurden noch weitere eingeführt, um ältere Versicherungsnehmer zu entlasten. So wurden Verwaltungskosten nach einem neuen System berechnet. Während vorher die Verwaltungskosten prozentual zugeschlagen wurden und ältere Versicherungsnehmer mit einem höheren Beitrag übermäßig stark belastet wurden, werden sie nun altersunabhängig als absolute Kostenzuschläge zugerechnet.

Auch die Zahlung eines gesetzlichen Beitragszuschlages in Höhe von 10% der gezillmerten Bruttoprämie (siehe Kapitel 5.1) soll Beitragsanpassungen ab dem 65. Lebensjahr begrenzen.19 Dieser Zuschlag wird vom vollendeten 21. Lebensjahr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt, wird der Alterungsrückstellung direkt zugeführt und ist für die Beitragsentlastung im Alter zu verwenden (§ 12 Abs. 4a VAG).20

 

Daneben gibt es noch weitere Modelle zur Beitragsentlastung im Alter, die hier jedoch nicht weiter ausgeführt werden sollen.

19 Vgl. Hofer, 2008, Seite 17 f.