Der Versicherungsschutz einer Krankheitskostenversicherung dient dem Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Versicherungsfall.
In § 192 VVG heißt es: „Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.“4 Die Krankheitskostenversicherung ist eine Schadenversicherung.5 Sie beruht darauf, den durch den Versicherungsfall eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen (konkrete Bedarfsdeckung).6
Die Leistungen der privaten Krankenversicherung werden in drei Arten untergliedert. Dies sind ambulante und stationäre Heilbehandlungen sowie zahnärztliche Leistungen.
Ambulante Heilbehandlungen beinhalten Arztbehandlungen, Heilpraktikerbehandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankentransporte sowie Schutzimpfungen.
Stationäre Heilbehandlungen umfassen zum einen allgemeine Krankenhausleistungen, wie ärztliche Leistungen, Pflege und Unterbringung in Mehrbettzimmern, zum anderen Wahlleistungen, wie bspw. Unterbringung im Einbettzimmer und privatärztliche Behandlungen.
Unter zahnärztlichen Leistungen werden zahnärztliche Behandlungen, kieferorthopädische Maßnahmen, Zahnersatz sowie Material- und Laborleistungen subsumiert.7
Bei der Krankheitskostenversicherung besteht die Möglichkeit, eine Mehrzahl von Leistungsarten oder nur einen Teilbereich zu versichern. In diesem Zusammenhang spricht man von Krankheitskostenvollversicherungen bzw. Krankheitskostenteilversicherungen.8