4. Rechnungsgrundlagen

Gemäß dem Prinzip des Anwartschaftsdeckungverfahrens wird ein konstanter Jahresnettobeitrag ermittelt, um Beitragssteigerungen im Alter zu verhindern.

 

Rechnungsgrundlagen sind- neben den im vorangegangenen Kapitel erläuterten Kopfschäden der Rechnungszins , sowie die Ausscheideordnung , die sich aus Sterbewahrscheinlichkeiten  und den Stornowahrscheinlichkeiten  ergibt.32

 

Der Rechnungszins  wird benötigt, um Zahlungsströme unterschiedlicher Zeiträume auf den gleichen Zeitpunkt abzuzinsen. Dieser darf die Höhe von 3,5% nicht übersteigen. Ein niedriger gewählter Zins würde höhere Nettoprämien nach sich ziehen und wäre nicht konkurrenzfähig. Deshalb kommt in der Praxis dieser Höchstsatz zur Anwendung.33

 

Leistungen werden in der Regel nur fällig, wenn der Versicherungsnehmer lebt und einen Schaden erleidet. Todesfallleistungen werden deshalb nicht betrachtet. Zur Berechnung der erwarteten Leistungen künftiger Jahre werden deshalb auch Überlebenswahrscheinlichkeiten herangezogen.34 Maßgeblich ist derzeit die Sterbetafel PKV 2004. Es besteht daneben jedoch auch die Möglichkeit, vorsichtigere unternehmensinterne Sterbetafeln zu verwenden.35

 

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Häufig wird der Versicherte jedoch auch zu diesem Schritt gezwungen. Nimmt ein privat versicherter Selbständiger eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf und ist zwangsweise gesetzlich krankenversichert, wird er seinen privaten Krankenversicherungs- vertrag kündigen. Im Falle einer Kündigung kann der Versicherte keinerlei Rechte gegenüber dem Krankenversicherungsunternehmen geltend machen. Sein evtl. vorhandenes Guthaben verfällt zugunsten der Gesamtheit der Versicherungsnehmer.

 

Die Schätzung von Stornowahrscheinlichkeiten gestaltet sich schwierig und ist abhängig von den Beständen und von politischen Entscheidungen. Die Stornowahrscheinlichkeit wird deshalb für jeden Bestand individuell bestimmt in Abhängigkeit des Alters der Versicherungsnehmer und  der abgelaufenen Versicherungsdauer. Diese Ergebnisse werden dann zu allein altersabhängigen Stornowahrscheinlichkeiten aggregiert.  ist folglich die Wahrscheinlichkeit, dass ein x-jähriger seinen Krankenversicherungsvertrag storniert.36

 

32 Vgl. Hofer, 2008, Seite 67.

33 Vgl. Hofer, 2008, Seite 62.

34 Vgl. Wolfsdorf, 1997, Seite 371.

35 Vgl. Hofer, 2008, Seite 62.

36 Vgl. Wolfsdorf, 1997, Seite 372.