Kündigt ein Versicherungsnehmer seinen Krankenversicherungsvertrag, hat er keinen Anspruch auf seine Alterungsrückstellung. Wie bereits in der Beitragskalkulation berücksichtigt, wird dieser Betrag dem Bestand vererbt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.
Unterbricht ein Versicherungsnehmer seinen Krankenversicherungsschutz für eine zeitlich befristete Dauer, so wird seine Alterungsrückstellung nicht dem Bestand vererbt und er anschließend mit höheren Beiträgen belastet. Vielmehr kann in solchen Fällen vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer statt des Risikobeitrags lediglich den Sparbeitrag zzgl. Eines Kostenanteils zahlt. Dabei wird die Alterungsrückstellung weiter aufgebaut, während der Versicherungsschutz ruht. Nach dieser Unterbrechung werden dann wieder die gleichen Prämien wie vor der Unterbrechung fällig (Vgl. Kapitel 2.4.3). Der Beitrag während der Unterbrechung ist der Anwartschaftsbeitrag
mit einem Kostenzuschlag
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43 Vgl. Wolfsdorf, 1997, Seite 384 f..