5.2 Rechte an der Alterungsrückstellung

Kündigt ein Versicherungsnehmer seinen Krankenversicherungsvertrag, hat er keinen Anspruch auf seine Alterungsrückstellung. Wie bereits in der Beitragskalkulation berücksichtigt, wird dieser Betrag dem Bestand vererbt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.


Unterbricht ein Versicherungsnehmer seinen Krankenversicherungsschutz für eine zeitlich befristete Dauer, so wird seine Alterungsrückstellung nicht dem Bestand vererbt und er anschließend mit höheren Beiträgen belastet. Vielmehr kann in solchen Fällen vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer statt des Risikobeitrags lediglich den Sparbeitrag zzgl. Eines Kostenanteils zahlt. Dabei wird die Alterungsrückstellung weiter aufgebaut, während der Versicherungsschutz ruht. Nach dieser Unterbrechung werden dann wieder die gleichen Prämien wie vor der Unterbrechung fällig (Vgl. Kapitel 2.4.3). Der Beitrag während der Unterbrechung ist der Anwartschaftsbeitrag  mit einem Kostenzuschlag .
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Der Anwartschaftsbeitrag wird in der Regel in Prozent des Bruttobeitrags angegeben. In Zeiten, in denen der Sparbeitrag negativ ist, vor allem im Alter, wird dem Versicherten natürlich kein Anwartschaftsbeitrag ausgezahlt.43

43 Vgl. Wolfsdorf, 1997, Seite 384 f..